Allgemeine Zahlungs- und Lieferbedingungen

l.

Unsere Lieferungen erfolgen ausschließlich auf Grund der nachstehenden Bedingungen. Einkaufsbedingungen des Käufers wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Sie verpflichten uns auch nicht, wenn wir nicht nochmals bei Vertragsabschluss widersprechen. Abweichungen in der Gegenbestätigung des Käufers sind nicht gültig.

lI. Preise

Die Preise verstehen sich, sofern keine andere Vereinbarung getroffen ist, netto ab Werk. Bundes-, Staats- und sonstige Abgaben, die bei Preisfestsetzung nicht berücksichtigt werden konnten, die aber die Lieferung mittelbar oder unmittelbar verteuern, gehen zu Lasten des Käufers, soweit nicht durch Gesetze etwas anderes bestimmt ist.

III. Zahlungsbedingungen

a) Bei Lohnarbeiten ist die Zahlung sofort, ansonsten innerhalb 14 Tagen./.2 % Skonto oder 30 Tagen netto zu leisten. Diskontfähige Wechsel nehmen wir nur nach ausdrücklicher Vereinbarung zahlungshalber an. Wechsel und Schecks schreiben wir vorbehaltlich des Eingangs und mit Wertstellung des Tages gut, an dem wir über den Gegenwert verfügen können. Leistet der Schuldner nach Einritt der Fälligkeit nicht auf eine Entgeltforderung, spätestens jedoch ab Verzug, sind wir berechtigt, Zinsen bis zu einer Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu berechnen. Zusätzlich berechnen wir eine Verzugspauschale von 40,00 EUR. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

b) Alle unsere Forderungen werden sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder uns nach dem jeweiligen Abschluss Umstände bekannt werden, die nach unserer Ansicht geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Käufers zu mindern. Sie berechtigen uns außerdem, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung auszuführen sowie nach angemessener Nachfrist vom Abschluss zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Wir können außerdem die Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware untersagen.

c) Die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen Beanstandungen irgendwelcher Art, insbesondere wegen verspäteter Erfüllung sowie Aufrechnung des Käufers ist ausgeschlossen. Bei verspäteter Rechnungserteilung ist der Käufer verpflichtet, eine a-conto-Zahlung in ungefährer Höhe des Rechnungsbetrages zu leisten. Geht ein in Zahlung genommener Wechsel zu Protest oder gerät der Käufer im Falle eines Teilzahlungsvertrages mit einer Rate in Verzug, so wird der gesamte Restbetrag unserer Forderung samt aller noch im Umlauf befindlichen Wechsel sofort fällig.

IV. Eigentumsvorbehalt

a) Wir behalten uns das Eigentum an der Ware vor, bis sämtliche Forderungen unsererseits gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind. Das gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.

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b) Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nur dann berechtigt, wenn er uns hiermit schon jetzt alle Forderungen abtritt, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen. Wird Vorbehaltsware unverarbeitet oder nach Verarbeitung oder Verbindung mit Gegenständen, die ausschließlich im Eigentum des Käufers stehen, veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehende Forderung in voller Höhe an uns ab. Wird Vorbehaltsware vom Käufer – nach Verarbeitung/Verbindung – zusammen mit uns nicht gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Käufer auch nach Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichten wir uns, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Wir können verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazu gehörigen Unterlagen aushändigt und dem Schuldner die Abtretung mitteilt.

c) Die Verarbeitung oder Umbildung von Vorbehaltsware wird durch den Käufer stets für uns vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware mit im Alleineigentum des Käufers stehenden Gegenständen oder mit Gegenständen, an denen kein verlängerter Eigentumsvorbehalt besteht, verarbeitet, steht uns das Alleineigentum an der neuen Sache zu. Wird die Vorbehaltsware mit anderen nicht uns gehörenden Gegenständen verarbeitet, so steht uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeitenden Gegenständen z. Zt. der Verarbeitung zu.

d) Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung von unserer Seite begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt sowie die in diesem zugrunde liegende Forderung aus Warenlieferungen nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogener.

e) Wenn der Wert der bestehenden Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt, sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe verpflichtet. Im Falle des Verzuges des Käufers werden etwaige Zahlungen zuerst auf entstandene Kosten, dann auf Zinsen und erst zuletzt auf die Hauptforderung angerechnet.

V. Lieferzeiten und Lieferfristen

a) Die Lieferzeiten sind annähernd und für uns unverbindlich. Sie sind auch bedingt durch die Liefermöglichkeiten und -fristen der Vorlieferanten.

b) Die Lieferfrist beginnt mit dem Tage der endgültigen Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der völligen Klarstellung aller Ausführungseinzelheiten. Die Lieferfrist gilt mit der Anzeige der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Absendung ohne unser Verschulden unmöglich ist.

c) Die vereinbarte Lieferfrist verlängert sich – unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Käufers – um den Zeitraum, währenddessen der Käufer mit seinen Verpflichtungen aus diesen oder einem anderen Abschluss in Verzug ist. Der Käufer kann Teillieferungen nicht zurückweisen.

d) Bei Verzug unsererseits ist der Käufer berechtigt, uns eine angemessene Nachfrist zu setzen. Eine Streichung des Abschlusses kann durch den Käufer nur insoweit erfolgen, als die Ware innerhalb dieser Nachfrist nicht ausgeliefert ist. Schadensersatzansprüche des Käufers wegen Nichterfüllung oder verspäteter Erfüllung sind, soweit nichts anderes vereinbart ist, ausgeschlossen.

VI. Mängelansprüche des Käufers

a) Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der unverarbeiteten Ware an einen Verbraucher, auch wenn dieser sie weiterverarbeitet hat (Lieferantenregress gem. §§ 478 BGB). Ansprüche aus Lieferantenregress sind ausgeschlossen, wenn die mangelhafte Ware durch den Käufer oder einen anderen Unternehmer, z. B. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde.

b) Mängelansprüche des Käufers setzen voraus, dass dieser seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Die Untersuchung hat in jedem Fall vor einer etwaigen Verarbeitung oder Verbindung, insbesondere dem Einbau der Ware in andere Produkte, zu erfolgen. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu einem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so hat der Käufer den Mangel unverzüglich schriftlich bei uns zu rügen. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel innerhalb von acht Arbeitstagen ab Lieferung, bei einer Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb von acht Arbeitstagen ab Entdeckung schriftlich zu rügen. Versäumt der Käufer die ordnungsgemäße Untersuchung oder Rüge, so ist unsere Haftung für den nicht rechtzeitig und/oder ordnungsgemäß gerügten Mangel ausgeschlossen.

c) Abweichend von § 439 Abs. 1 BGB steht uns das Wahlrecht zwischen Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache zu. Unser Recht, die Nacherfüllung bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.

d) Der Käufer hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere eine Überprüfung der beanstandeten Ware zu ermöglichen. Liegt kein Mangel vor, können wir vom Käufer die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Käufer nicht erkennbar.

e) Soweit sich der Käufer mit der gesamten fälligen Kaufpreiszahlung oder Teilen der Kaufpreiszahlung im Verzug befindet, sind wir berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung Zug um Zug von einer angemessenen Teilzahlung abhängig zu machen.

f) Schadens- bzw. Aufwendungsersatzansprüche wegen Mängeln bestehen nur nach Maßgabe von Ziff. VII und sind im Übrigen ausgeschlossen.

VII. Haftung
a)

Der Verkäufer haftet uneingeschränkt nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung von dem Verkäufer, seinen gesetzlichen Vertretern oder seinen Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden, sowie für Schäden, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist des Verkäufers, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit der Verkäufer bezüglich der Ware oder Teile derselben eine Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantie abgegeben hat, haftet er auch im Rahmen dieser Garantie. Für Schäden, die auf dem Fehlen der garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit beruhen, aber nicht unmittelbar an der Ware eintreten, haftet der Verkäufer allerdings nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der Beschaffenheits- und Halbarkeitsgarantie erfasst ist.

b) Der Verkäufer haftet auch für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden, soweit diese Fahrlässigkeit die Verletzung solcher Vertragspflichten betrifft, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszweckes von besonderer Bedeutung ist. Das Gleiche gilt, wenn dem Verkäufer Ansprüche auf Schadensersatz statt der Leistung zustehen. Er haftet jedoch nur, soweit die Schäden typischerweise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind.

c) Eine weitergehende Haftung des Verkäufers bei Verkauf einer Sache ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen; dies gilt insbesondere auch für deliktische Ansprüche oder Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen statt der Leistung. Soweit die Haftung des Verkäufers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung seiner Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.

VIII. Verjährung

Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.

IX. Abnahme

Waren, für die besondere Gütevorschriften vorgegeben sind, oder die in das Ausland gehen, sind bei Ablieferung sofort zu prüfen und abzunehmen. Unterlässt der Käufer die Abnahme, so gilt die Ware mit dem Erreichen des Käufers als bedingungslos geliefert.

X. Güte/Qualität

Güte und Maße des von uns gelieferten Materials bestimmen sich ausschließlich nach den Deutschen Werkstoffnormen. Die von uns vorzunehmenden Fertigungen bestehen in der Regel auf der Grundlage der uns vorgelegten Zeichnungen, Muster und Absprachen. Letztere sind nur bei schriftlicher Bestätigung als verbindlich anzusehen.

XI. Auftragsabschlüsse

Bei Abschlüssen mit fortlaufender Auslieferung sind uns ungefähre Abrufe und Sorteneinteilungen aufzugeben. Wird nicht rechtzeitig abgerufen oder eingeteilt, so sind wir nach fruchtloser Nachfristsetzung berechtigt, selbst einzuteilen und die Ware zu liefern bzw. Teilrechnungen auszustellen. Bei Rücktritt vom Abschluss können wir Schadensersatz verlangen. Teillieferungen sind zulässig; mehrere Teillieferungen gelten als selbstständiges Geschäft. Wird die Vertragssumme durch die einzelnen Abrufe des Käufers überschritten, so sind wir zur Lieferung des übrigen Überschusses berechtigt. Der Überschuss kann zu den bei dem Abruf oder der Lieferung gültigen Preisen berechnet werden.

XII. Erfüllungsstand und Gerichtsstand

Für alle aus den Lieferungsverträgen sich ergebenden Rechte und Pflichten, einschl. Wechselklage, ist – sowohl für uns als auch den Käufer – der Gerichtsstand Rinteln.

XIII. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig oder infolge einer Änderung der Gesetzeslage oder durch höchstrichterliche Rechtsprechung oder auf andere Weise ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig werden oder weist der Vertrag Lücken auf, so sind sich die Parteien darüber einig, dass die übrigen Bestimmungen dieses Vertrages davon unberührt und gültig bleiben.